Durch Ihre Wahl in eine Elternvertretung haben Sie die Möglichkeit genutzt, sich auf der Grundlage des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes an der Elternarbeit zu beteiligen. Damit haben Sie vielfältige Möglichkeiten, über Ihre Verantwortung Ihrem Kind gegenüber hinaus an der Gestaltung der unterrichtlichen, erzieherischen und schulischen Entwicklung teilzunehmen und daran mitzuwirken.

Die Zusammenarbeit von Eltern und Schule wird in erster Linie durch die alltägliche allgemeine Kommunikation geprägt: in schulischen Informationsveranstaltungen, durch persönliche Gespräche zwischen Lehrkräften und Eltern, über Elternsprechtage, Telefonate, Briefe und E-Mails – um nur einige praktische Beispiele zu nennen. Schulische Gremien bieten Eltern darüber hinaus die Möglichkeit, sich als gewählte Vertreterinnen und Vertreter für alle Schülerinnen und Schüler und die Schule ihrer Kinder einzusetzen. Das Elternrecht umfasst das Recht auf Information, das Recht auf Anhörung und ein Vorschlagsrecht, das Recht auf Mitwirkung in Beschlussgremien (Beratung) und das Recht auf Zustimmung. Diese Gesichtspunkte treten in den verschiedenen Bestimmungen (Schulgesetz) in unterschiedlichem Ausmaß hervor. Neben allen Faktoren, die eine gute Schule ermöglichen, braucht es Eltern, die ihre Schulkinder unterstützen und begleiten.

Gute Schulen zeichnen sich dadurch aus, dass Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Schulleitungen und Eltern bereit sind und es ihnen gelingt, offen, konstruktiv und lösungsorientiert miteinander zu sprechen und zu handeln. Die gewählten Elternbeiräte haben insofern im Rahmen ihrer Wirkungskreise die Aufgabe (§ 70 SchulG), — das Vertrauen zwischen Schule und Elternhaus zu festigen und zu vertiefen, — das Interesse und die Verantwortung aller Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen, — der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben, — Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zur Verbesserung der Schulverhältnisse zu beraten und den zuständigen Stellen in Schule und Schulverwaltung zu unterbreiten und — das Verständnis der Öffentlichkeit für die Förderung der Persönlichkeitsbildung und den Unterricht in der Schule zu stärken.

Die Elternvertreter werden jeweils für 2 Jahre gewählt. Das heißt, dass in der Regel zu Beginn der ersten Klasse und zu Beginn des dritten Schuljahres eine Wahl stattfindet. Überwiegend werden die Klassen durch drei Eltern vertreten.

Quelle: IQSH Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein

Broschüre des IQSH zur Elternarbeit: pdfelternmitwirkung.pdf